Satzung des Freundeskreis Deutsches Auswandererhaus e.V.

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Deutsches Auswandererhaus e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Migrationsgeschichte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung des Deutschen Auswandererhauses in Bremerhaven auf wissenschaftlichen, musealen und technischen Gebieten und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der geförderten Tätigkeiten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft sein.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstands, der der Zustimmung des Beirats bedarf, von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, der der Zustimmung des Beirates bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben worden sein. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates beschließen, dass bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
  2. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.
  3. Über die Höhe und Fälligkeit beschlossener Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit Eintrittsgelder oder Teilnahmegebühren für Veranstaltungen erhoben werden, sind diese zu entrichten.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung und Mitarbeit im Verein erlassene Regeln und Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 3.000,00 die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Er hat insbesondere auch folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    1. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
    2. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.
  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 11 dieser Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Beirats

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Insbes. übernimmt der Beirat Aufgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten und Vorhaben in der Vereinsarbeit.
  2. Der Beirat darf Auskünfte in den Angelegenheiten des Vereins verlangen und sich auch selbst informieren.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    3. Entlastung des Vorstands;
    4. Festsetzung etwaiger Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    7. Beschlussfassung über ein etwaiges Veto gegen einen Ausschließungsbeschluss nach § 4;
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung am Vereinssitz erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der hervorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch in Fällen der Änderung des Vereinszweckes.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigtenZwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck aus § 2. Diese darf das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden. Die juristische Person oder Körperschaft ist im Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins zu bestimmen.

Bremerhaven, im November 2015

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